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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 1 B 1550/05
Rechtsgebiete: GKG, BBesG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
BBesG § 9 |
Gründe:
Der Streitwert bemisst sich gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG. In Fällen der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG finden die Grundsätze des sogenannten Teilstatus Anwendung, sofern kein betragsmäßig fixierter Bezügeverlust in Rede steht.
OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2005 - 1 B 1247/05 -.
Letzteres war hier im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht der Fall, weil der angefochtene Bescheid keine zeitliche Begrenzung für die Zukunft enthält und vom Antragsteller weder eine solche noch eine absehbare Wiederaufnahme des Dienstes geltend gemacht wurde. Nach den Grundsätzen des Teilstatus ist der zweifache Jahresbetrag der monatlich einbehaltenen Besoldung anzusetzen (Nr. 10.4 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 26 x 2.290,88 € = 59.562,88 €. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren, woraus sich die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwertstufe bis zu 30.000,-- € ergibt.
Dagegen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, er habe seinen Dienst am 27.9.2005 wieder aufgenommen. Dadurch beschränkt sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Zeiträume vom 2.5. bis zum 1.6. sowie vom 6.6. bis 26.9.2005 und als Folge hiervon der Streitwert auf die für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Streitwertstufe bis zu 6.000,-- €.
Ende der Entscheidung
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